Wenig genutzt
Lange hat es gedauert bis auch in Österreich Antidiskriminierungsgesetze verabschiedet wurden. Eine Bilanz über deren Wirkung für Lesbischwule von Lea Susemichel

 

Streckenweise erinnert das Geschehen auf dem Podium mehr an einen Contest denn an eine Infoveranstaltung. Das Rechtskomitee LAMBDA und die Wiener Antidiskriminierungsstelle für gleichgeschlechtliche Lebensweisen (WASt) luden Ende August ins Wiener Rathaus ein, um die Frage „Die neuen Antidiskriminierungsgesetze. Was bringen sie für LesBiSchwule und TransGender-BürgerInnen?“ zu diskutieren. Die Vorsitzenden der verschiedenen Gleichbehandlungskommissionen und Antidiskriminierungsstellen überboten einander bei dieser Gelegenheit darin, Nutzen und Leistung ihrer Institutionen unter Beweis zu stellen. Der Grund für diese Werbeoffensive ist erstaunlich: Sie haben nichts zu tun – zumindest wenig für Opfer von Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung. Erst ein einziger Fall wurde seit Inkrafttreten des erweiterten Bundesgleichbehandlungsgesetzes im Juli 2004 an die Bundesgleichbehandlungskommission herangetragen. Das ist umso erstaunlicher, da kaum ein EU-Land länger für die Verabschiedung dieses Gesetzes gebraucht hat als Österreich.

Späte Minimalleistung.
Bereits 2000 verpflichtete die EU ihre Mitgliedsstaaten durch die Richtlinien 2000/43/EG und 2000/78/EG zur Umsetzung gesetzlicher Diskriminierungsverbote binnen einer Dreijahresfrist; wobei diese Richtlinien lediglich Mindeststandards darstellen sollen. Erstere ist die so genannte Antirassismusrichtlinie und verbietet Ungleichbehandlung aufgrund von „Rasse“ – die Richtlinie sieht diese Kategorie vor.
Allerdings verzichtet das Bundesgleichbehandlungsgesetz nach Interventionen von NGOs erfreulicherweise auf diesen Begriff und das Wiener Antidiskriminierungsgesetz (ADG) setzt ihn zumindest in Anführungszeichen – und ethnischer Herkunft. Die zweite Richtlinie schließt darüber hinaus auch Diskriminierungen aufgrund von Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Ausrichtung mit ein. Während der überwiegende Teil der EU-Länder dieser Aufforderung nicht bedurfte und wie z.B. in Norwegen bereits ab 1981 auch die Diskriminierung von Lesben und Schwulen als Straftatbestand zu implementieren begann, nahm Österreich sogar eine Klage der EU-Kommission in Kauf und präsentierte erst ein Jahr nach Fristende ein Bundesgleichbehandlungsgesetz, das sich penibel an die EU-Vorgaben hält und diese in kei-nem Punkt entscheidend erweitert (die an.schläge berichteten im Juli vergangenen Jahres). Die Umsetzung auf Länder-ebene bietet zumeist einen weiterreichenden Schutz – vor allem in Wien, in unterschiedlichem Umfang aber auch in der Steiermark, in Kärnten, Oberösterreich und Tirol. Sie ist jedoch bis heute noch nicht abgeschlossen, Salzburg und das Burgenland sind nach wie vor säumig.

Frauensache.
Von politischem Unwillen und fehlendem Einsatz zeugt auch die Vorgangsweise. So wurde einfach das bereits bestehende Geschlechtergleichbehandlungsgesetz um die geforderten Diskriminierungsgründe ergänzt und die Zuständigkeit kurzerhand ins Ministerium für Frauen und Gesundheit gelegt. Dort wurde zusätzlich zu dem für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern verantwortlichen ein zweiter Senat eingerichtet, der alle Fälle bis auf die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bearbeiten soll und schließlich im März 2005 seine konstituierende Sitzung hatte. „Das war am einfachsten“, sagt Silvia Baldinger, Vorsitzende des Senats II der Bundesgleichbehandlungskommission, und sieht nach anfänglichen Zweifeln mittlerweile in der weiblichen Sensibilisierung für Ungleichbehandlung einen Garanten für qualifizierte Hilfestellung auch bei anderen Diskriminierungsformen. Margarete Schweizer, Vorsitzende der AG Gleichbehandlung im Justizministerium, vermutet hingegen, dass „man sich Ressourcen ersparen wollte“ und es deshalb „den Frauen übergestülpt hat.“ Für diese Einschätzung spricht, dass die Erhöhung der Mittel keineswegs dem Zuwachs an Aufgaben gleichkommt. Das Budget wurde nur unwesentlich erhöht und fast sämtliche Gleichbehandlungsbeautragten führen hauptberuflich eine andere Tätigkeit aus. Dass das nicht unbedingt Kompetenz für den neuen Aufgabenbereich gewährleistet, räumt auch Baldinger ein, die normalerweise im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft „für reine Luft“ zuständig ist.

Diskriminierungsdifferenzen.
Der Verzicht auf die Expertise von NGOs bzw. VertreterInnen der einzelnen Communities und die Besetzung der Gleichbehandlungsstellen mit Bundesbediensteten bildet deshalb einen der Hauptkritikpunkte. NGOs können zwar als Sachverständige herangezogen werden oder eine Vertrauensperson stellen, aber „verpflichtend ist da gar nix“, beanstandet Angela Schwarz, Anti-diskriminierungsbeauftragte der WASt.
Der Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern, der sich aus Mitgliedern acht verschiedener Organisationen, darunter auch der HOSI Wien, zusammensetzt, versteht sich aus diesem Grund auch als wichtiges Korrektiv der staatlichen Stellen. Ihm wurde im Gesetz das Recht auf Nebenintervention zur Unterstützung von Diskriminierungsopfern vor Gericht zuerkannt und damit einer wichtigen Forderung von NGOs nachgekommen. Auch der Differenzierung zwischen den Diskriminierungsgründen soll durch diesen Zusammenschluss entgegengewirkt werden, denn eine weitere zentrale Kritik betrifft die unterschiedlichen Schutzniveaus der von Diskriminierung Betroffenen. Während die Antirassismusrichtlinie vor Diskriminierung in allen Lebensbereichen schützen soll und auch die Verweigerung von Dienstleistungen und Gütern verbietet, sieht die für Lesben und Schwule relevante Richtlinie 2000/78/EG einzig Diskriminierungsverbote im Arbeitsbereich vor. Eine zweifellos wichtige Errungenschaft, die für gleichgeschlechtlich L(i)ebende aber eine spezifische Problematik birgt. Im Unterschied zu anderen Diskriminierungsformen ist eine Beschwerde gleichbedeutend mit einem Outing, betont Wolfgang Wilhelm von der WASt. Ein Schritt, vor dem Homosexuelle gerade am Arbeitsplatz oft zurückschrecken, nicht zuletzt, weil er häufig Mobbing und weitere Benachteiligungen zur Folge hat. Ein Viktimisierungsverbot(1), das genau dies verhindern soll, ist auf Bundesebene zwar verankert, allerdings sind bei Verstößen keinerlei Sanktionen vorgesehen.

Beispielhaft.
Anders in Wien, das sich mit seinem ADG insgesamt beispielhaft abhebt. Dort wurde der umfassende Schutz auf alle Gruppen und den gesamten Kompetenzbereich des Landes ausgeweitet. Das bedeutet beispielsweise, dass gleichgeschlechtliche Paare bei der Vergabe von Gemeindewohnungen und Kindergartenplätzen gleichgestellt sind, dass sie ein Recht auf Pflegefreistellung, Jungfamilien- und Wohnbauförderung haben und auch homophobe Äußerungen nun als Diskriminierung geahndet werden können – sofern sie von bei der Stadt Beschäftigten getroffen werden. Die Schlechterstellung bei privaten Vermietungen, die Abweisung in Hotels, Geschäften und Lokalen liegen hingegen außerhalb der Zuständigkeit des Landes, auch wenn sie in Wien passieren.
Diese Schwierigkeit der Kompetenzabgrenzung spiegelt sich auch in der begrenzten Verantwortlichkeit der einzelnen Kommissionen und Gleichbehandlungsstellen wider. Wer im Einzelfall zuständig ist, hängt davon ab, ob die Diskriminierung in der Privatwirtschaft geschieht oder ob sie BeamtInnen widerfährt, ob Bund oder Land dafür zuständig ist, ob eine Mehrfachdiskriminierung vorliegt sowie vom Geschlecht des/der Betroffenen. So fallen z.B. TransGender-Personen automatisch in die Zuständigkeit des für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern verantwortlichen Senats I, auch wenn sie im konkreten Fall wegen ihrer Herkunft oder ihres Alters diskriminiert wurden.
Trotz der Uneinheitlichkeit und Unzulänglichkeit des bestehenden Rechts, sollte es natürlich unbedingt in Anspruch genommen werden. Und selbst wenn es mitunter schwierig sein könnte, die richtige Ansprechperson zu finden: Es ist wichtig, wie Dieter Schindlauer vom Klagsverband fordert, „dafür zu sorgen, dass diese Stellen auch etwas zu tun bekommen.“

(1) „‚Viktimisierungsverbot’, das ist das Verbot der Benachteiligung auf Grund der Wahrnehmung von Rechten“, präzisiert der Bericht des Ausschusses für Verfassung und Verwaltung des oberösterreichischen Landtags  den Begriff.

Ausgewählte Adressen:

Rechtskomitee LAMBDA, T. 01/876 30 61, office@RKLambda.at, www.rklambda.at

Wiener Antidiskriminierungsstelle für gleichgeschlechtliche Lebensweisen, T. 01/400 081 449, wast@gif.magwien.gv.at, www.queer.wien.at

Bundesgleichbehandlungskommission (Senat I und II), T. 01/711 00-34 16, beatrix.gojakovich@bmgf.gv.at, www.bmgf.gv.at

Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern, info@klagsverband.at, www.klagsverband.at

Beratungsstelle Courage – Familienberatungsstelle mit Schwerpunkt gleichgeschlechtliche/ TransGender-Lebensweisen, T. 01/585 69 66, info@courage-beratung.at, www.courage-beratung.at

HOSI Wien, T. 01/216 66 04, office@hosiwien.at, www.hosiwien.at